Medienmitteilung vom 31.01.2019
Behördenmitglieder, die rechtskräftig verurteilt wurden oder aus gesundheitlichen Gründen amtsunfähig sind, können im Kanton Aargau nicht aus ihrem Amt enthoben werden. Die Bürgerlich-Demokratische Partei des Kantons Aargau lanciert eine Volksinitiative, welche die Amtsenthebung von Mitgliedern einer Behördeermöglichen soll. Die Parteileitung der BDP Kanton Aargau hat beschlossen eine entsprechende Initiative auszuarbeiten. Zwei Varianten stehen zur Diskussion. Der Start der Unterschriftensammlung soll noch im Frühling erfolgen.
Im Kanton Aargau gibt es heute keine Möglichkeit, z. B. einen Regierungsrat des Amtes zu entheben oder seine Amtsunfähigkeit zu beschliessen. Es gibt Situationen, wo diese Möglichkeit sinnvoll wäre: Wenn ein Regierungsrat wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder vorsätzlich Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat. Ein Mitglied der Regierung kann auch die Fähigkeit das Amt auf Dauer weiterhin auszuüben verlieren, z.B. wegen schweren gesundheitlichen Problemen.
In anderen Kantonen längst Realität
Verschiedene Kantone kennen die Möglichkeit der Abwahl der Regierung oder von Behördenmitgliedern. Im Kanton Graubünden ist ein Amtsenthebungsverfahren gesetzlich festgelegt. Auf Bundesebene wurde 2008 die Möglichkeit eingeführt, dass die Vereinigte Bundesversammlung unter bestimmten Bedingungen die Amtsunfähigkeit von amtierenden Bundesräten feststellen kann.
Ohne Gesetzesänderung kein rasches Handeln möglich
Im Kanton Aargau gibt es aktuell keinen Fall, in welchem eine Amtsenthebung notwendig wäre. Die Gesetzgebung soll jedoch nicht nur gute Zeiten abdecken, sondern auch für schwierigere Zeiten die notwendigen Werkzeuge bieten, damit die Regierung weiterhin handlungsfähig bleibt. Aus Sicht der BDP Kanton Aargau sollte die Möglichkeit der Amtsenthebung eines Mitglieds der Regierung gesetzlich verankert werden. Hierzu soll mit dieser Initiative die Verfassungsgrundlage geschaffen werden.
Die BDP hat die verschiedenen aktuellen Regelungen in den Kantonen und beim Bund analysiert. Im Aargau fehlt selbst die Möglichkeit einer Amtsunfähigkeitserklärung, wie sie auf Bundesebene im Jahr 2008 eingeführt wurde. Eine Abwahlmöglichkeit der gesamten Regierung, wie sie in einigen Kantonen existiert und im Aargau abgeschafft wurde erachtet die BDP nicht als zielführend, denn nur weil ein Mitglied der Regierung erkrankt, straffällig wird oder vorsätzlich Amtspflichten verletzt soll nicht dies gesamte Regierung in Frage gestellt werden. Bei ihrerInitiativewird sich die BDP Kanton Aargau an der geltenden Regelung im Kanton Graubünden orientieren.
Nach dieser Analyse hat die Aargauer BDP zwei Varianten eines Initiativtextes entworfen, welche sie vertiefter prüfen wird:
Variante A) § 69 Abs. 6 (neu) Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden.
Variante B § 69 Abs. 6 (neu) „Der Grosse Rat kann mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder ein Mitglied von Behörden vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben oder Einstellung im Amt beschliessen, wenn es:
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
b) die Fähigkeit das Amt auszuüben dauerhaft verliert oder
c) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Der Vorstand der Aargauer BDP wird nach weiteren Abklärungen an der Mitgliederversammlung vom 27.02.2019 die Lancierung der Amtsenthebungsinitiative beantragen. Mit der Unterschriftensammlung soll umgehend nach der Prüfung durch die Staatskanzlei des Kantons Aargau und der Veröffentlichung im Amtsblatt, also noch im Frühling 2019 begonnen werden.
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